Unser Verein
Satzung Die Satzung beschreibt Zweck, Organisation und Grundlagen des Tierschutzvereins Friesoythe und Umgebung e.V.
Aktuelle Vereinssatzung Die vollständige Satzung steht als PDF bereit. Sie enthält unter anderem Regelungen zu Vereinszweck, Mitgliedschaft, Vorstand und Mitgliederversammlung.
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S A T Z U N G Tierschutzverein Friesoythe und Umgebung e.V.
Mitglied im Deutschen Tierschutzbund
und dessen Landesverband Niedersachsen e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Friesoythe und Umgebung e.V.“.
2. Er umfasst das Gebiet des Landkreises Cloppenburg und hat seinen Sitz in Friesoythe.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cloppenburg eingetragen.
4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsgebietes Zweiggruppen und Jugendgruppen errichten und Vertrauensmänner einsetzen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutem Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
6. Es darf keine Person durch „Ausgaben“, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Vereinsmitglieder haben auch im Falle ihres Ausscheidens keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.
2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens 6 Jahre alt sein.
3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe dafür dem Aufnahmesuchenden nicht mitgeteilt werden.
4. Die Satzung kann angefordert werden oder ist auf der Homepage einzusehen.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
6. Die Mitgliedschaft endet:
1.) durch freiwilligen Austritt,
2.) durch Ausschluss,
3.) durch Tod.
7. Der Austritt ist mit mindestens einvierteljährlicher Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
8. Ein Mitglied kann aus der Liste der Mitglieder gestrichen werden:
a) wenn er mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt;
b) wenn es dem Zwecke des Vereins oder Anordnungen des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt;
c) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
9. Über die Streichung entscheidet der Vorstand nach Anhören des Betroffenen.
§ 4 Beitrag
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied nach eigenem Ermessen bestimmt wird. Es wird jedoch ein Mindestbeitrag festgelegt, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes jeweils von der Hauptversammlung beschlossen wird.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall.
3. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 5 Organe des Vereins
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in sowie der/die Kassenwart/in. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt, der/die Kassenwart/in nur gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf vier Jahre, und zwar in offener, wenn beantragt, geheimer Wahl.
3. 1. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. 2. Vereinsmitglieder, die im Tierheim des Tierschutzvereins Friesoythe u. Umgebung e.V. angestellt sind, dürfen keinen Vorstandsposten besetzen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger.
5. Dieser Absatz wurde mit Beschluss der Jahresvollversammlung vom 08.03.2016 ersatzlos gestrichen.
6. Der Vorstand lädt den Jugendvertreter zu allen Vorstandssitzungen ein. Er hat beratende Funktion ohne Stimmrecht.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen des Vereins mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird. Bei Kreditaufnahmen über EUR 2.500,00 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach genauer Abwägung der/die Vorsitzende. Es ist ein Protokoll zu führen, welches von dem/der Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
3. Der Vorstand kann Tierschutzbeauftragte bestimmen. Diese sind dem Vorstand direkt unterstellt und weisungsgebunden. Die Tierschutzbeauftragten sind für die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und Tierbesitzern zuständig und haben Aufklärungs- und Informationspflicht.
4. Die Vorstandsmitglieder sind in ihrer Vorstandsfunktion ehrenamtlich tätig.
§ 8 Verwaltungsausschuss
Dieser Paragraph (Absatz 1 – 4) wurde mit Beschluss der Jahresvollversammlung vom 10.03.2009 ersatzlos gestrichen. Jeder Bezug auf den Verwaltungsausschuss in der Satzung wurde ebenfalls entfernt.
§ 9 Das Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und schließt mit dem 31. Dezember.
§ 10 Rechnungsprüfer
1. Das Kassenwesen des Vereins ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung vorzulegen, dass sie in dieser den Prüfungsbericht erstellen können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu überprüfen, andernfalls hat der Vereinsleiter einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen. Bei umfangreichem Geldverkehr ist vom Vereinsleiter ein vereidigter Buchprüfer zu bestellen, er kann die Rechnungsprüfer ersetzen.
2. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung aus den Mitgliedern gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
3. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen. Der Buchprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schriftlich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorsitzende nach Bedarf. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies wünscht.
2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist bis zum Ende des zweiten Vierteljahres jeden Jahres zu berufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes dies verlangen.
3. In der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist vom Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.
4. Die ordentliche Jahreshauptversammlung beschließt:
a) über die Entlastung des Vorstandes,
b) über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter für das laufende Geschäftsjahr,
c) über die Beitragshöhe des laufenden Geschäftsjahres,
d) über die Auflösung des Vereins.
5. Der Vorsitzende kann den Mitgliederversammlungen nach ihrem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen und die Beratung und die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so sind sie an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.
6. Die ordentliche Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumache